Satzung des Vereins
„Freunde und Förderer der Kindertagesstätte ´Kyffhäuserzwerge` Kelbra e.V.“
§1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen Freunde und Förderer der Kindertagesstätte „Kyffhäuserzwerge“ Kelbra e.V. und hat seinen Sitz in Kelbra.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist auf die ideelle und materielle Förderung der Kindertagestätte und der Kinder gerichtet, besonders durch:
a) Unterstützung bedürftiger Kinder
b) Anschaffung von Material
c) Finanzierung von Veranstaltungen und Ausflügen
d) Förderung von Sport, Kreativität, Musik und Freizeitangeboten
e) Stärkung des Profils
f) Finanzielle Zuwendung zur Sicherung der Eigenmittelquote für Förderprojekte
g) Vertretung der Kindertagesstätte in der Öffentlichkeit
Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Kindertagesstättenleiterin und der Elternschaft (Kuratorium).
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen. Ausgenommen sind hier Aufwendungen und Ausgaben, die für die Arbeit des Vereins notwendig sind.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Aufnahme
a) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
b) Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Beendigung
a) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
b) Der Austritt wird durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen.
3. Ausschluss
Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwider handeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied soll sich für die Ziele des Vereins einsetzen. Die Inhaber von Ämtern sind verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und über ihre Tätigkeit der Mitgliederversammlung zu berichten.
2. Jedes Mitglied hat das Recht an Wahlen, Abstimmungen und Veranstaltungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
3. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung (der anwesenden Mitglieder) festgelegt und beschlossen und wird zu beginn des Geschäftsjahres fällig.
4. Jegliche Personen, die den Verein und damit die Arbeit mit den Kindern unterstützen will, hat die Möglichkeit eine Spende an das Vereinskonto zu überweisen.
5. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn der Beitrag länger als 6 Monate nicht entrichtet wurde.
§ 4 Organe des Vereins
sind: a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter, zugleich Schatzmeister
c) dem Schriftführer
d) bis zu 4 Beisitzern
2. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind gleichzeitig vertretungsrechtliche Vorstandsmitglieder, die den Verein in allen Belangen repräsentieren können. Sie sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten, die nicht Aufgabe der Mitgliederversammlung sind, zuständig.
4. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner Amtsdauer der Vorsitzende aus, so findet innerhalb von 8 Wochen (vom Tag des Ausscheidens gerechnet) eine Nachwahl statt,
5. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens alle 12 Monate zu Sitzungen ein. Er muss einberufen, wenn mindestens 2Vorstandsmitglieder dies fordern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidung trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert und jedem Vorstandsmitglied zugestellt.
6. Ein Vertreter der Stadt kann ohne Stimmrecht an den Beratungen des Vorstandes teilnehmen.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Ihr obliegt:
a) die Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins,
b) die Entgegnnahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes, sowie
die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungsprüfung,
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie zweier Rechnungsprüfer ( die keine Mitglieder des Vorstandes sind),
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) mindestens einmal im Jahr
b) wenn der Vorstand es im Vereinsinteresse für erforderlich hält
c) wenn mindestens 1/10 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangen
d) die persönlichen Einladungen erfolgen schriftlich
§ 7 Verfahrensordnung
1. Die Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn sie mindestens 2 Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen worden sind. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind in jedem Fall beschlussfähig.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 , für einen Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Beitragsordnung
1. Die Mittel des Vereins sind zweckgebunden.
2. Beiträge und Spenden werden auf dem Vereinskonto bei der Sparkasse Kelbra angelegt.
3. Bescheinigungen über Beiträge und Spenden zur Vorlage beim Finanzamt werden auf Antrag ausgestellt.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kelbra, die es unmittelbar und ausschließlich für die Kindereinrichtung und für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung vom 12.2.2009
1. Änderung auf der Mitgliederversammlung vom 2.3.2011
Kelbra, den 12.5.2011